Satzung

 

Satzung

Sportclub 1963 Melkendorf e.V.

vom 19. März 2005

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der im Jahre 1963 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub 1963 Melkendorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Melkendorf.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Verbandszugehörigkeit:

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

§ 3

Zweck des Vereins:

Der Sportclub 1963 Melkendorf e.V. mit Sitz in Melkendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 5

Mitgliedschaft:

Der Verein hat:                        a) aktive Mitglieder

                                               b) passive Mitglieder

                                               c) jugendliche Mitglieder (bis zum 18. Lebensjahr)

                                               d) Ehrenmitglieder

§ 6

Aufnahme eines Mitgliedes:

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahmeerklärung ist schriftlich beim Vorstand abzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Schüler und Jugendliche können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit Entrichten des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 7

Rechte und Pflichten:

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung ausschließlich begründet.

Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen, besitzen das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern (sowie § 13 nichts anderes bestimmt) und das Recht Anträge zu stellen.

Die Rechte aus der Zugehörigkeit zum Verein sind nicht übertragbar. Wird – vorsätzlich oder fahrlässig – das Vereinsvermögen beschädigt oder dessen Unbrauchbarkeit oder Verlust herbeigeführt, so ist Schadenersatz zu leisten.

§ 8

Beiträge:

Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. In besonderen Fällen wirtschaftlicher Notlage kann auf Antrag des Vorstandes die Beitragszahlung ganz, teilweise stunden oder erlassen werden.

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt:

                a)             durch freiwilliges Ausscheiden

                b)             wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist

                c)             durch Ausschluss

                d)             durch Tod

zu a)             Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird am

                    Ende des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.

Zu c)            Ein Mitglied kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund

                    Vorliegt.

                    Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, der nach Treue und Glauben die

                    Fortsetzung der Mitgliedschaft als unzumutbar erscheinen lässt.

                    Berufung gegen Ausschluss ist zulässig.

                    Über diese Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

                    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, das Mitglied bleibt

                    jedoch für alle Verpflichtungen haftbar. Vereinsvermögen ist zurückzugeben.

§ 10

Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden, sind:

                a)  der Vorstand

                b)  der Vereinsausschuss

                c)  die Mitgliederversammlung

§ 11

Vorstand:

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorstand, der Kassier und der Schriftführer.

Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein je alleine. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 12

Vereinsausschuss:

Der Vereinsausschuss, dem die Beschlussfähigkeit über die Aufnahmen und Abschlüsse, sowie über die Aufrechterhaltung von Unterabteilungen übertragen wird, setzt sich zusammen aus:

                a)  der Vorstand

                b)  vier Ausschussmitglieder (aktiv oder passiv)

                c)  der Jugendleiter

                d)  der Spielleiter

Die Zahl der Spielausschussmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 13

Wahlen:

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Ein zur Wahl vorgeschlagenes, in der Mitgliederversammlung jedoch nicht anwesendes Mitglied, kann nur gewählt werden, wenn es die Annahme der Wahl vorher schriftlich erklärt hat.

Wählen und gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied des Vorstandes aus, wird vom Vereinsausschuss ein Ersatzmann aus den Vereinsmitglieder bestimmt und bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch mit der Leitung der jeweiligen Geschäfte betraut. Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14

Geschäftsführung:

Der Vereinsausschuss führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung, soweit der Wert des jeweiligen Rechtsgeschäftes den Betrag Euro 51,13 übersteigt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über alle beschlussfassenden Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

Der Ausschuss beschließt über alle Maßnahmen, die für die Spiel- und Sportdurchführung notwendig sind.

§ 15

Mitgliederversammlung:

Alljährlich nach Abschluss der Verbandsrunde findet eine Mitgliederversammlung statt.

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.

Der Tag der Mitgliederversammlung ist acht Tage vorher im Vereinskasten unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben.

Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn diese die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

Satzungsänderungen können als Dringlichkeitsanträge nicht behandelt werden.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit beschließt, oder wenn es mindestens ¼ der wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages unter Bekanntgabe der Tagesordnung, welche die im Antrag aufgeführten Verhandlungsgründe enthalten muss, einzuberufen.

§ 16

Jugendabteilung:

Die Jugend- und Schülermannschafen werden von den in der Mitgliederversammlung gewählten Jugendleitern geführt.

Die Jugendbestimmungen der Verbände sind zu beachten.

Ansonsten ist die Jugendabteilung dieser Satzung unterworfen.

§ 17

Kassenprüfer:

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die gesamten Vorgänge finanzieller Art zu prüfen. Sie sind verpflichtet neben der Berichterstattung über Ihre Tätigkeit in der Mitgliederversammlung, in unregelmäßigen Abständen die finanziellen Abwicklungen des Vereins zu prüfen. Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge sind unverzüglich dem Vorstand zu unterbreiten.

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Ehrenmitglieder:

Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein und dem Sport erworben hat, kann vom Vereinsausschuss die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

Ehrenmitglieder haben alle satzungsmäßigen Rechte und sind von der Beitragspflicht befreit. Weiterhin erhält ein Mitglied nach 40 jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene Ehrennadel, bzw. nach 25 jähriger Vereinszugehörigkeit die silberne Vereinsnadel.

§ 19

Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit sie bei der Einberufung, mit Ausnahme im Falle des Absatz 2, angekündigt waren. War der Punkt Satzungsänderung in der Tagesordnung nicht enthalten, hat jedes Mitglied die Möglichkeit bis zum dritten Tage vor der Mitgliederversammlung einen Antrag auf Satzungsänderung einzubringen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand abzugeben. Um eine Satzungsänderung durchzuführen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 20

Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sein müssen.

Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung ein zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt durch Stimmzettel.

Die Auflösung erfolgt automatisch, wenn die Zahl der Mitglieder unter zehn sinkt.

Bei der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes des Vereins wird vorhandenes Vermögen der Gemeinde Melkendorf oder der neuen Großgemeinde, der Melkendorf angeschlossen wird, zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

Melkendorf, den 31. März 2005

Unterschrieben vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


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